Unwetterwarnung

31.05.2024

Hitzefrei

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,

Text einsetzen

Laut den „Regelungen zu schulischen Maßnahmen bei Unwetterwarnungen und extremen Wetter-Ereignissen“ (BASS 18-29, Nr. 9) entscheiden die Eltern und Erziehungsberechtigten nach Abwägung der potenziellen Gefahr auf dem Schulweg eigenständig, ob sie ihr Kind zur Schule schicken. Eltern, die ihr Kind zu Hause lassen, informieren vor Unterrichtsbeginn die Schule. Bitte sehen Sie in diesem Fall von einer telefonischen Benachrichtigung ab und schreiben Sie stattdessen eine kurze E-Mail an das Sekretariat.

eure …

Hier der Erlass der Bezirksregierung:

„Die Entscheidung über das Ruhen des Präsenzbetriebs gilt für alle schulischen Veranstaltungen im Schulgebäude. Im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten entscheidet die Schulleitung über die Einrichtung von Unterricht mit räumlicher Distanz. Soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, soll Distanzunterricht digital erteilt werden. Die Schule nutzt hierzu bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form (§ 8 Absatz 2 Schulgesetz NRW), zu denen alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer Zugang haben. Die Nutzung ist nach Maßgabe des § 120 Absatz 5 Satz 2 SchulG für Schülerinnen und Schüler und nach Maßgabe des § 121 Absatz 1 Satz 2 SchulG für Lehrerinnen und Lehrer verpflichtend. Sofern der Distanzunterricht nicht digital erteilt werden kann, erhalten die Schülerinnen und Schüler – soweit möglich – ersatzweise Aufgaben zur Bearbeitung in analoger Form.

Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis durch die Teilnahme an dem von der Schulleitung eingerichteten Distanzunterricht in digitaler Form oder durch Bearbeitung der bereitgestellten Aufgaben. Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern sind rechtzeitig in geeigneter Weise über die getroffenen schulischen Maßnahmen, insbesondere das Ruhen des Präsenzbetriebs und die Einrichtung von Distanzunterricht zu informieren.

Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die sich in einem Schulpraktikum befinden, entscheiden die Eltern, ob der Weg zur Praktikumsstelle unwetterbedingt gefahrlos möglich ist. Die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler informieren die Praktikumsstelle und die Schule über die getroffene Entscheidung. “ Vgl. BASS 18-29, Nr. 9

Aus dem Erlass „Schulische Maßnahmen: Ruhen des Präsenzbetriebs, Einrichtung von Distanzunterricht“, Punkt 18-29 Nr. 9